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Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht ist das Oberlandesgericht (OLG) des Landes Schleswig-Holstein. Es hat seinen Sitz in Schleswig. Gerichtsbezirk ist das gesamte Gebiet des Bundeslandes.
Das Schleswig-Holstein-Lauenburgische Oberappellationsgericht wurde aufgrund einer Verordnung vom 15. Mai 1834 von König Friedrich VI. von Dänemark mit Wirkung zum 1. Oktober 1834 als Gerichtshof letzter Instanz für die drei Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg in Kiel errichtet. Es trat damit als oberstes Gericht für dieses Gebiet an die Stelle des Reichskammergerichts in Wetzlar und des Reichshofrates in Wien, die mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation im Januar 1806 ihre Arbeit einstellten. Der dänische König erfüllte damit im Hinblick auf die Herzogtümer Holstein und Lauenburg die Verpflichtung aus Art. 12 der Deutschen Bundesakte von 1815, wonach die Bundesstaaten des Deutschen Bundes Oberappellationsgerichte als dritte und letzte Instanz einzurichten hatten. Das Herzogtum Schleswig war nicht Mitglied des Deutschen Bundes.
Bis 1834 waren das Obergericht für Schleswig in Gottorf und das Holsteinische Obergericht in Glückstadt oberste Gericht auf dem Gebiet Schleswig-Holsteins. Das Oberappellationsgericht Lübeck, das bereits 1820 seine Tätigkeit aufnahm, war nicht für das Gebiet Schleswig-Holsteins, sondern für die vier Freien Städte zuständig.
Ab 1850 war das Oberappellationsgericht in Kiel nur noch für die Herzogtümer Holstein und Lauenburg zuständig und bestand in dieser Form bis 1867.
Mehr: Wikipedia
Zum Eintrag in der KMZ-Datenbank
Das Schleswig-Holstein-Lauenburgische Oberappellationsgericht wurde aufgrund einer Verordnung vom 15. Mai 1834 von König Friedrich VI. von Dänemark mit Wirkung zum 1. Oktober 1834 als Gerichtshof letzter Instanz für die drei Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg in Kiel errichtet. Es trat damit als oberstes Gericht für dieses Gebiet an die Stelle des Reichskammergerichts in Wetzlar und des Reichshofrates in Wien, die mit der Auflösung des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation im Januar 1806 ihre Arbeit einstellten. Der dänische König erfüllte damit im Hinblick auf die Herzogtümer Holstein und Lauenburg die Verpflichtung aus Art. 12 der Deutschen Bundesakte von 1815, wonach die Bundesstaaten des Deutschen Bundes Oberappellationsgerichte als dritte und letzte Instanz einzurichten hatten. Das Herzogtum Schleswig war nicht Mitglied des Deutschen Bundes.
Bis 1834 waren das Obergericht für Schleswig in Gottorf und das Holsteinische Obergericht in Glückstadt oberste Gericht auf dem Gebiet Schleswig-Holsteins. Das Oberappellationsgericht Lübeck, das bereits 1820 seine Tätigkeit aufnahm, war nicht für das Gebiet Schleswig-Holsteins, sondern für die vier Freien Städte zuständig.
Ab 1850 war das Oberappellationsgericht in Kiel nur noch für die Herzogtümer Holstein und Lauenburg zuständig und bestand in dieser Form bis 1867.
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